Satzung
Turnverein Kirchenlamitz 1887 e.V.
S a t z u n g
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der unter dem Namen „Turnverein Kirchenlamitz 1887 e.V.“ bestehende Verein hat seinen Sitz in Kirchenlamitz; er ist im Folgenden in seiner Kurzfassung als TVK oder Verein genannt.
Der TVK ist parteipolitisch, rassistisch und weltanschaulich neutral. Er ist Mitglied des Bayerischen Turnverbandes e.V. München sowie weiterer Fachverbände und somit Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. München.
Der TVK ist im Vereinsregister eingetragen.
Der TVK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils letztgültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und die Brauchtumspflege.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, durch die Errichtung und Instandhaltung von Sportanlagen, Förderung von Volksmusik und Laienspiel sowie die Gestaltung der Faschingssession verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle vom Verein erworbenen Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.
§ 2 Aufgaben
Der TVK sieht seine Aufgaben darin, die körperliche und sittliche Entwicklung der Mitglieder, insbesondere der Jugend durch sportliche Betätigung in allen seinen Arten, insbesondere Turnen, Gymnastik, Leichtathletik, Wandern, Volleyball, Ski und Faustball zu ermöglichen und zu fördern, Gelegenheit und Anleitung zu geregelten Übungsstunden zu geben.
Daneben ermöglicht der TVK den Mitgliedern die Teilnahme an Musikgruppen, am Laienspiel und an der Gestaltung von Faschingsveranstaltungen. Er führt in allen Altersklassen fachspezifische Abteilungen.
§ 3 Mitgliedschaft
Aufgenommen werden alle Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen und muss Vor- und Zuname, Adresse und Geburtsdatum enthalten.
Der als Mitglied Aufgenommene erhält nach Zahlung des ersten Beitrages eine Aufnahmeurkunde. Es beginnt damit seine Mitgliedschaft.
Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann binnen drei Monaten Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
Kinder bis zum 14. Lebensjahr werden als Mitgliedsanwärter geführt.
§ 4 Beiträge, Einnahmen und Ausgaben
Beiträge und Beitrittsgebühren werden nach Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Über die Einnahmen und Ausgaben sind unter Beachtung des Abschnittes „Führen von Büchern und Aufzeichnungen“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils letztgültigen Fassung ordnungsmäßige Aufzeichnungen zu führen.
Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft/-anwartschaft
Die Mitgliedschaft/-anwartschaft endet:
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschließung
- durch den Tod
- durch Auflösung des Vereins
Der freiwillige Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden, wobei der Austritt nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig ist. Der Vorstand kann hiervon Abweichungen zulassen.
Der Ausschluss wird vom Turnrat beschlossen; er kann erfolgen:
- wenn der Beitrag ein Jahr nicht entrichtet wurde,
- wegen Verstoß gegen die Vereinssatzung
- wegen Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
In allen Fällen des Ausscheidens aus dem Verein erlöschen alle Mitgliederrechte und Mitgliederpflichten, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitrags- und sonstigen Forderungen.
§ 6 Wiederaufnahme
Ein freiwillig ausgetretenes Mitglied kann jederzeit wieder eintreten. Beträgt die Mitgliedschaftsunterbrechung weniger als ein Jahr, so wird die frühere Mitgliedschaft angerechnet. Bei längerer Unterbrechung entscheidet der Turnrat.
§ 7 Ehrungen
Zu Ehrenmitgliedern werden Personen ernannt, die sich für das Turnwesen allgemein, oder für den hiesigen Turnverein verdient gemacht haben. Sie werden vom Turnrat vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung ernannt.
Ehrenmitglieder haben Wahl- und Stimmrecht wie die wirklichen Mitglieder.
Für langjährige Mitgliedschaft, oder für besondere Verdienste verleiht die Vorstandschaft Ehrennadeln und Urkunden. Details regelt die von der Mitgliederversammlung festzulegende Ehrenordnung.
§ 8 Verwaltung des Vereins
Die Angelegenheiten werden verwaltet durch:
- den Turnrat
- die Mitgliederversammlung
§ 9 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus sechs gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihren Reihen zwei Personen, die den Verein als Vorstand im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jede dieser beiden Personen ist alleinvertretungsberechtigt.
Von den Vorstandsmitgliedern werden folgende Ressorts betreut:
- sportliche Aufgaben und Belange
- allgemeine Verwaltung und Bau
- Finanzen und Steuern
- Öffentlichkeitsarbeit, Zuschusswesen, Mitgliederbetreuung
- Veranstaltungen und Wirtschaftsbetrieb
- Protokoll, Rechts- und Versicherungsfragen, Mitgliederverwaltung
Die Zuständigkeiten sind den Mitgliedern bekannt zu machen.
Dem Vorstand beigeordnet wird ein Jugendsprecher. Er hat im Vorstand beratende Funktion und ist nicht Vorstandsmitglied.
Die Vorstandschaft entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.
Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, über Ausgaben bis zu EUR 200,-- im Einzelfall zu verfügen.
Turnratssitzungen und Mitgliederversammlungen werden von der Vorstandschaft einberufen. Die Leitung übernehmen abwechselnd die einzelnen Vorstandsmitglieder.
§ 10 Der Turnrat
Der Turnrat besteht aus:
- dem Vorstand
- den Fachwarten
- dem Beirat
Jede Abteilung wird im Turnrat durch einen Fachwart vertreten. Zusätzlich sind Fachwarte für folgende Bereiche zu bestimmen: Wartung und Instandhaltung der Geräte, Platzpflege, Werbung und Pressearbeit, Vereinszeitung und Protokoll. Der dem Vorstand beigeordnete Jugendvertreter hat den Status eines Fachwartes.
Die Anzahl der Beiräte bestimmt sich nach der Anzahl der Mitglieder und Mitgliedsanwärter. Pro angefangener 100 Mitglieder / Mitgliedsanwärter ist ein Beirat zu wählen.
Ehrenvorstände und Ehrenfachwarte sind Mitglieder des Turnrates.
Das in den Turnrat gewählte Mitglied muss mindestens ein Jahr lang einem Turnverein angehört haben.
Der Turnrat ist beschlussfähig, wenn bei seinen Zusammenkünften mindestens 1/3 seiner Mitglieder, davon mindestens 3 Vorstandsmitglieder, anwesend sind. Der gesamte Turnrat ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Turnratsmitglieder wirksam. Bei Stimmengleichheit gelten die Anträge als abgelehnt. Über die Beschlüsse ist Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 Vereinsämter
Alle Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Vorstandsmitglieder des TVK haben Anspruch auf Zahlung einer Ehrenamtspauschale nach § 670 BGB. Vom Turnrat wird per Beschluss die Höhe der Ehrenamtspauschale festgesetzt (Obergrenze EUR 500,00 p.a.). Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
§ 12 Einberufung von Turnratssitzungen
Die Einberufung zur Turnratssitzung erfolgt schriftlich und mindestens 2 Tage vorher.
§ 13 Aufgaben des Turnrates
- Der Turnrat führt die Geschäfte des Vereins und hat ihn in allen Angelegenheiten zu vertreten. Er tritt bei Bedarf zusammen.
- Er entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern.
- Er kann Geldbeträge einziehen bzw. erlassen.
- Er hat das Recht, über Ausgaben bis zu EUR 15.000,-- zu verfügen.
- Er muss der Mitgliederversammlung Bericht über seine Geschäftsführung ablegen.
- Er hat über die Wirksamkeit des Vereins von Zeit zu Zeit Mitteilung zu machen.
- Er beaufsichtigt den Übungsbetrieb der Abteilungen sowie die Einhaltung der Ordnung.
- Er hat gesellige Zusammenkünfte, Festlichkeiten, Turnfahrten und Wanderungen zu organisieren und zu leiten.
§ 14 Bestellung und Amtszeit des Turnrates
Der Vorstand sowie sämtliche Turnratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Amtszeit verlängert sich, wenn eine Neuwahl bis zu dieser Frist noch nicht stattgefunden hat. Scheidet im Laufe der Amtszeit ein Mitglied des Turnrates aus, so wird bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorgenommen.
§ 15 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen des Turnrates an die Vereinsmitglieder erfolgen durch Aushang an der Anschlagtafel im Turnerheim.
§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 8 Tage vorher durch Veröffentlichung an der Anschlagtafel im Turnerheim und in der Tagespresse.
Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Nur in ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen können Beschlüsse gefasst werden.
§ 17 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan, ihr stehen zu:
- Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts des Turnrats
- Entlastung des Turnrates
- Wahl des neuen Turnrates
- Wahl eines aus zwei Mitgliedern bestehenden Ausschusses zur Prüfung des Kassenberichtes für die nächste Amtszeit
- Festsetzung des Beitrages und der Aufnahmebedingungen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und sonstige Ehrungen
- Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation des Vereins
- Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Führung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wirksam. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
Über die Beschlussfassung ist Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 18 Anträge
Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens 2 Tage vor Abhalten derselben beim Vorstand schriftlich einzureichen.
§ 19 Neuwahlen, Ergänzungswahlen
Gewählt wird mit Stimmzetteln durch unbedingte Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Erhält keiner der zu Wählenden die unbedingte Stimmenmehrheit, so findet unter den beiden Mitgliedern, die die meisten Stimmen erhalten haben. eine Stichwahl statt. Für gewählt gilt dann der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Wahl kann durch Handaufheben erfolgen, wenn nicht mehr als zwei Mitglieder dagegen sind und nur ein Mitglied zur Wahl vorgeschlagen ist.
Nach vollzogener Wahl tritt der neugewählte Turnrat sogleich die Tätigkeit an und der neugewählte Vorstand schließt nach Erledigung der Tagesordnung die Versammlung.
§ 20 Wahlrecht und Stimmrecht
Die Mitglieder des Vereins erlangen mit erfülltem 16. Lebensjahr Wahl- und Stimmrecht in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten.
§ 21 Ausschluss vom Stimmrecht
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.
§ 22 Änderung, Veräußerung und Auflösung
Zur Änderung des Vereinszweckes, zur Veräußerung des Grundvermögens und zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 9/10 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 23 Anfallberechtigung
Bei Aufhebung oder Auflösen des Vereins fällt das verbleibende Vereinsvermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten der Stadt Kirchenlamitz zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 1 und 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Nach Ablauf einer Frist von 10 Jahren seit der Auflösung des Vereinsvermögens entfällt die Bindung an die in den §§ 1 und 2 genannten Ziele. Eine ausschließliche und unmittelbare Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils letztgültigen Fassung außerhalb der Ziele nach den §§ 1 und 2 ist dann möglich.
Sollte die Stadt Kirchenlamitz die Anfallberechtigung nicht annehmen, so tritt an ihre Stelle der bayerische Landessportverband, München. Die Absätze 1 und 2 dieses Paragraphen gelten sinngemäß.
§ 24 Strafbestimmungen
Schädigt ein Mitglied das Ansehen oder die Ehre des Vereins, verstößt es gegen die Satzung, oder einen Vereinsbeschluss, so kann der Turnrat es verwarnen oder dessen Ausschluss aussprechen.
Der Ausgeschlossene kann binnen 3 Monaten Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann sich erst nach Ablauf eines Jahres wieder neu anmelden, hat aber im Falle der Wiederaufnahme die Aufnahmegebühr zu entrichten.
Über die Anrechnung der früheren Mitgliedschaft entscheidet der Turnrat.
§ 25 Satzungsänderung
Diese Satzung kann in der Mitgliederversammlung geändert werden
und muss in der Tagesordnung bezeichnet sein.
Die Satzungsänderung gilt als angenommen, wenn mindestens ¾ , bei den §§ 22 und 23 9/10 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dafür sind.
§ 26 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Diese Satzung liegt für jedermann zur Einsicht im Turnerheim auf.
Kirchenlamitz, den 27. März 2011
Die Satzung wurde in dieser Form in der Mitgliederversammlung am 27. März 2011 beschlossen.
gezeichnet von den Vorstandsmitgliedern:
- Udo Tröger
- Andre Schlötzer
- Rainer Beck
- Christine Lang
- Roswitha Weiß
- Pamela Bambusek
(In der vorstehenden Satzung sind die Änderungen enthalten, die in der Jahreshauptversammlung vom 27.03.2011 beschlossen wurden. Einfügen unter §11 Vereinsämter, ab §12 fortlaufend neue Nummerierung, neu §13 Abs 4 (Aufgaben des Turnrates), neu §16 (Einberufung der Mitgliederversammlung)

